Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Liefer- und Zahlungsbedingungen)
- Geltungsbereich
- Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn sie besonders vereinbart und durch
uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und alsbaldige zukünftige Geschäfte.
- Unsere Angebote
sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Maßgebend für
die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Die von uns
angegebenen Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht sowie der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
- Der
Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir mit Wertstellung am Fälligkeitstag
über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei
Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es besonderer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
- Die Hereingabe
von Wechseln ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Gerät ein Kunde
mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben
Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen.
- Die
gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
- Lieferung, Lieferfristen, Verzug, Gefahrübergang
- Angaben zu
Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und
rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von
Anzahlungen.
- Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft unserem Kunden mitgeteilt ist.
- Bei
Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Lieferer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers verpflichtet die Lieferung innerhalb von 4 Wochen auszuführen. Mit Ablauf
dieser Frist kommt der Lieferer in Verzug.
- Ereignisse
höherer Gewalt ermächtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitlichen
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen von uns nicht verschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- und Energiemangel). Behinderung der Verkehrswege. Verzögerung bei der
Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung er schweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände
bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die
Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
- Mit der
Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften,
auch bei Franko- und Frei-Haus Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung des Käufers. Kosten der Entladung trägt der Kunde.
- Für Verpackung,
Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene
Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle
Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden erst dann über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Neben-.
Finanzierungs- und sonstigen Kosten und Zinsen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist.
- Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt erst die Einlösung derselben als Tilgung.
- Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das an teilige Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne von Nr.1.
- Der Kunde darf
die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren
abgetreten.
- Der Kunde ist
berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung zulässig.
- Von einer
Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der
Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
- Übersteigt der
Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Der Kunde hat
offensichtliche Mängel bei Übernahme festzustellen und uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Soweit auf
Anweisung des Kunden die Waren an einen Dritten geliefert werden, verpflichtet sich der Kunde, die erwähnten Überprüfungspflichten auf den Dritten zu übertragen; er haftet für Verletzungen der
Überprüfungspflichten des Dritten wie für eigene Verletzungen.
- Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Lehnen wir eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung ab, ist sie für unseren Kunden
unzumutbar oder schlägt sie zweimal fehl, ist unser Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Soweit sich
nachstehend (Nr. 5 und 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss
und unerlaubter Handlung - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden.
- Die vorstehende
Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
- Sofern wir eine
wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den Vertragstypischen Schaden begrenzt, im Übrigen ist sie gemäß Nr. 4 ausgeschlossen.
- Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatz und Verjährung
- Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. V. 4 bis 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
- Die Regelung
gemäß Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. V.4 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. §823 BGB eingreift, ist
unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung
verpflichtet.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Erfüllungsort
für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Eilenburg.
- Bei allen sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Gerichtsstand Leipzig gegeben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz unseres Kunden zu klagen.
- Sonstiges
- Soweit unser
Kunde im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist oder in einem gleichgestellten Gebiet, ist er verpflichtet, uns seine Umsatzsteueridentifikationsnummer
mitzuteilen. Er versichert, dass er unsere Lieferung für sein Unternehmen erwirbt.
- Holt ein Kunde,
der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen
Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu
zahlen.
- Nebenabreden
und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
- Sollten
einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.