Eilenburger Elektrolyse- und Umwelttechnik GmbH
Eilenburger Elektrolyse- und Umwelttechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Liefer- und Zahlungsbedingungen)

  1. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn sie besonders vereinbart und durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und alsbaldige zukünftige Geschäfte.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2010.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht sowie der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir mit Wertstellung am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, ohne dass es besonderer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Die Hereingabe von Wechseln ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Gerät ein Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen.
  6. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  1. Lieferung, Lieferfristen, Verzug, Gefahrübergang
  1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft unserem Kunden mitgeteilt ist.
  3. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Lieferer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers verpflichtet die Lieferung innerhalb von 4 Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Lieferer in Verzug.
  4. Ereignisse höherer Gewalt ermächtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen von uns nicht verschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- und Energiemangel). Behinderung der Verkehrswege. Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung er schweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
  5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung des Käufers. Kosten der Entladung trägt der Kunde.
  6. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden erst dann über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Neben-. Finanzierungs- und sonstigen Kosten und Zinsen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt erst die Einlösung derselben als Tilgung.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das an teilige Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr.1.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  5. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.
  6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  1. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
  1. Der Kunde hat offensichtliche Mängel bei Übernahme festzustellen und uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Soweit auf Anweisung des Kunden die Waren an einen Dritten geliefert werden, verpflichtet sich der Kunde, die erwähnten Überprüfungspflichten auf den Dritten zu übertragen; er haftet für Verletzungen der Überprüfungspflichten des Dritten wie für eigene Verletzungen.
  3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Lehnen wir eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung ab, ist sie für unseren Kunden unzumutbar oder schlägt sie zweimal fehl, ist unser Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend (Nr. 5 und 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
  5. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
  6. Sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den Vertragstypischen Schaden begrenzt, im Übrigen ist sie gemäß Nr. 4 ausgeschlossen.
  7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
  1. Schadensersatz und Verjährung
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. V. 4 bis 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. V.4 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. §823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Eilenburg.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Leipzig gegeben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz unseres Kunden zu klagen.
  1. Sonstiges
  1. Soweit unser Kunde im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist oder in einem gleichgestellten Gebiet, ist er verpflichtet, uns seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen. Er versichert, dass er unsere Lieferung für sein Unternehmen erwirbt.
  2. Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  3. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
  4. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

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Eilenburger Elektrolyse- und Umwelttechnik GmbH

Friedrich-Engelhorn-Str. 7
04838 Eilenburg

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